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Stand: Mai 2018

§ 1. Deadline
§ 2.Verzögerungen
§ 3. Anmerkungen/ Rückfragen
§ 4. Filenamen
§ 5.Layout/Formatierung
§ 6. Differenz im Textvolumen
§ 7. Mängelrüge/ Nachbesserungen
§ 8. Übersetzung von Text in Grafiken
§ 9  Geheimhaltungsverpflichtung
§ 10   Auftragsannulierung / Auslieferungsstopp
§ 11  Archivierung der Unterlagen
§ 12  Abwerbungsverbot
§ 13 Haftung/ Haftungsbeschränkung
§ 14  Erfüllungsort und Gerichtstand
§ 15  Schlussbestimmung

 

§ 1. Deadline

Die Deadline eines Auftrags ist verbindlich. Wird ein Auftrag angenommen akzeptiert der Übersetzer automatisch die Deadline-Vorgabe und InvaTrans erwartetet, dass der Auftrag spätestens zu diesem Zeitpunkt geliefert wird. Ist die Deadline-Vorgabe für den Übersetzer nicht realisbar, erwartet InvaTrans, dass der Auftrag abgelehnt wird. 

 

§ 2.Verzögerungen

Gibt es eine Verzögerung muss InvaTrans VORZEITIG informiert werden. Der Übersetzer muss InvaTrans umgehend informieren, bis wann die Übersetzung geliefert werden kann.

 

§ 3. Anmerkungen/ Rückfragen

Alle Anmerkungen/Rückfragen zu einem zu übersetzenden Dokument müssen über die im System integrierte Chat-Funktion übermittelt werden. Unvollständige, sinnlose, schwer verständliche oder Anmerkung/ Rückfragen und mit nicht angebrachten Schreibstil (fehlende Höflichkeit, genervte, beleidigende Aussagen etc.) werden von InvaTrans aussortiert und nicht an den Kunden weitergeleitet. InvaTrans informiert den Übersetzer darüber und der Übersetzer muss die Rückfrage nochmals neu zustellen.

 

§ 4. Filenamen

Die Namen der Dokumente dürfen nicht verändert werden. Lediglich am Ende des Dokumentnamen bitte das Kürzel für die Sprache (z.B. FR, IT, ES etc.) ergänzen.

 

§ 5.Layout/ Formatierung

  1. Das Layout und die Formatierung dürfen bei bearbeitbaren Files (Word, Excel, PPT, InDesign, FrameMaker etc.) nicht verändert werden. Die Dokumente müssen genauso formatiert (Absatzformatierung, Schriftgrösse, Schriftart, Fett, Kursiv, Farben etc.) wieder in der Zielsprache zurückgeliefert werden.
  2. Ausnahme: Passt ein Text aufgrund der Textgrösse nicht mehr ins Layout, muss InvaTrans informiert werden und gegeben falls das Layout (grösseres Textfenster) oder Formatierung (z.B. kleinere Schrift) angepasst werden.
  3. Nicht bearbeitbare Dokumente wie z.B. PDF-Files bitte grob formatiert als Word zurück liefern.
     

§ 6. Differenz im Textvolumen

Wird eine Differenz/ Unstimmigkeit im Textvolumen festgestellt, muss diese SOFORT InvaTrans gemeldet werden. InvaTrans kontrolliert dann sofort das Textvolumen und passt das Textvolumen nötigenfalls an. Wird eine Unstimmigkeit im Textvolumen erst nach Auftragsbearbeitung oder Rechnungsstellung gemeldet, wird diese von InvaTrans nicht anerkannt.
 

§ 7. Mängelrügen/ Nachbesserungen

InvaTrans erwartet, dass der Übersetzer bei einer allfälligen Kundenreklamation die Mängelrüge schnellst möglichst anschaut und eine entsprechende Stellungnahme schreibt. Stellt es sich heraus, dass die Mängelrüge berechtigt ist, wird eine kostenlose Nachbesserung erwartet. Sollte die Übersetzung überhaupt nicht die erwarteten Eigenschaften enthalten und /oder muss unter zusätzlichem Aufwand/Kosten angepasst oder neu übersetzt werden, behält sich InvaTrans das Recht vor, das Entgelt für die bemängelnde Übersetzung entsprechend zu kürzen.
 

§ 8. Übersetzung von Text in Grafiken

InvaTrans informiert den Übersetzer in der Auftragsanmerkung darüber, dass allfällige Texte in Grafiken ebenfalls übersetzt werden müssen. In diesem Fall sind die zu übersetzenden Texte bereits in dem angegebenen Textvolumen entsprechend auch berücksichtigt worden. Der Übersetzer muss die Übersetzung der Grafiktexte bei Office-Files als Textfenster daneben schreiben oder als separates Wordfile liefern. Sollte der Übersetzer festellen, dass in einem Dokument nicht überschreibbare Texte in Grafiken vorhanden sind und keine Anmerkung dazu gibt, erwartet InvaTrans, dass der Übersetzer dies InvaTrans meldet bzw. nachfragt, ob diese auch übersetzt werden müssen. In einem solchen Fall wird das Textvolumen entsprechend den zusätzlichen Texte angepasst. 
 

§ 9. Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Der Übersetzer verpflichtet sich zur vertraulichen Behandlung aller überlassenen Dokumente und Informationen sowie jeglicher bekannt werdender Betriebsgeheimnisse. Als vertraulich gelten alle Informationen über die früheren, derzeitigen und zukünftigen geschäftlichen Tätigkeiten über die Unternehmen der betroffenen Endkunden.
     
  2. Der Übersetzer verpflichtet sich alle Informationen, Unterlagen und sonstige Hilfsmittel, die ihm im Zusammenhang mit von den erteilten Projekten erhalten, nur zur Durchführung der Aufgaben zu verwenden und vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung gilt auch unbefristet über ein Projektende hinaus. Der Übersetzer verpflichtet sich des Weiteren, alle personenbezogenen Daten, die uns zur Kenntnis gelangen, weder ausserhalb der Zweckbindung des jeweiligen Auftrages zu verarbeiten noch sie bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit im Rahmen des jeweiligen Projektvertrages unbefristet fort.
     
  3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Mitteilungen, Daten und Informationen,wenn und soweit sie dem Übersetzer zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits bekannt sind, der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich sind oder nach dem Zeitpunkt der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich werden, ohne dass der Übersetzer dafür verantwortlich ist. Weiterhin ausgenommen sind Mitteilungen, Daten und Informationen, die dem Übersetzer von Dritten auf rechtlich zulässige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf die Geheimhaltung zugänglich gemacht werden oder aufgrund von hoheitlicher oder behördlicher Anordnung offen zu legen sind.
     

§ 10. Auftragsannulierung/ Auftragsstopp

Sämtliche durch InvaTrans aufgegebenen Aufträge können jederzeit gestoppt oder annulliert werden. In diesem Fall übernimmt InvaTrans sämtliche bis zum Annullierungszeitpunkt entstandenen Kosten. Der Übersetzer wird aufgefordert die bis zum Annullierungszeitpunkt ausgeführte Übersetzungsarbeit InvaTrans zu zustellen.
 

§ 11. Archivierung der Unterlagen

Sämtliche Aufträge mit den zugestellten Dokumenten (Quelltexte) sowie die fertige Übersetzung verbleiben in elektronischer Version zu Zwecken der Archivierung in dem Überportal gespeichert.
 

§ 12. Abwerbungsverbot

Der Übersetzer verpflichtet sich keine Kunden von InvaTrans direkt abzuwerben. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer der Zusammenarbeit und bis 12 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit. Bei Verstoss gegen diese Vereinbarung hat der Übersetzer eine Konventionalstrafe von CHF 20'000.- zu bezahlen.
 

§ 13. Haftung/ Haftungsbeschränkung

  1. InvaTrans haftet gegenüber dem Kunden für Schäden, die nachweislich durch eine fehlerhafte Auftragserfüllung durch den Übersetzer unmittelbar entstanden sind, bis zur Höhe des Auftragswertes oder maximal in der Höhe der Betriebshaftpflichtversicherung. InvaTrans behält sich jedoch das Recht vor bei einer Falschübersetzung einen Regress auf den Übersetzer zu nehmen.
     
  2. Bei Leistungsausfällen/ – verzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Probleme/ Ereignisse/ Zusatzaufwände oder infolge höhere Gewalt, Unfall/Krankheit Übersetzer sowie bei Ausfall von Kommunikationsnetzen (Netzwerke, Internet-Provider, E-Mail-Server, Telefon etc.) oder verspätete Zustellungen der Post (In-Ausland) wird gegenüber dem Kunden weder seitens InvaTrans noch durch den Übersetzer eine Haftung übernommen.
     

§ 14. Erfüllungsort und Gerichtstand

Erfüllungsort und Gerichtstand ist St.Gallen.
 

§ 15. Schlussbestimmung

Unwirksame bzw. nichtige Bestimmungen sind sinngemäss durch einschlägige gesetzliche Bestimmungen zu ersetzen und haben keine Auswirkung auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Gleiches gilt auch für eine Regelungslücke.