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AGB der InvaTrans GmbH

Stand: 02.April 2024

§ 1    Geltung der AGB
§ 2    Zustandekommen des Vertrags
§ 3    Berechnungsbasis
§ 4    Leistungsumfang
§ 5    Gewährleistung/ Mängelrüge & Nachbesserung
§ 6    Transkription von fremdsprachige Alphabet ins lateinische Alphabet
§ 7    Haftung / Haftungsbeschränkung
§ 8    Geheimhaltungsverpflichtung
§ 9   Einlösen Gutscheine
§ 10  Auftragsannulierung / Auslieferungsstopp
§ 11  Geistiges Eigentum
§ 12  Archivierung der Unterlagen
§ 13  Abwerbungsverbot
§ 14  Erfüllungsort und Gerichtstand
§ 15  Schlussbestimmung
 

§ 1 Geltung der AGB

  1. InvaTrans betreibt einen direkten Fachübersetzungsservice und greift auf ein weltweites Netzwerk mit Fachübersetzern zu. Die Übersetzungen werden von freiberuflichen geprüften Fachübersetzern angefertigt. Die Vertragsbeziehung besteht ausschliesslich zu InvaTrans und nicht zum jeweiligen Übersetzer direkt.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen der InvaTrans. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber die vorliegenden Geschäftsbedingungen.
  3. InvaTrans ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen.
  4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen, Nebenabreden, Zusicherungen und sonstige Vereinbarungen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn Sie in Schriftform erfolgen und von InvaTrans bestätigt werden.
     

§ 2 Zustandekommen des Vertrags

  1. Aufgrund der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen, erstellt die InvaTrans ein unverbindliches Angebot. Erst durch die vom Kunden schriftlich (E-Mail oder Fax) zur erfolgende Auftragsbestätigung, werden die Geschäftsbedingungen anerkannt und der Auftrag in Bearbeitung gegeben.
  2. Mit dem Zustandekommen des Vertrages beginnt die vertragliche Lieferfrist grundsätzlich zu laufen. Die angegebene Lieferfrist bezieht sich jedoch immer auf Arbeitstage. Bei ausserhalb der Bürozeiten (Montag bis Freitag, 8:00 bis 18:00 Uhr) aufgegebenen Aufträgen ist InvaTrans berechtigt, die Lieferzeit entsprechend zu verlängern. Sollte es zu einer unvorhergesehenen Verzögerung kommen bzw. mehr Zeit für einen Auftrag benötigt werden, wird der Kunde in seiner Online-Auftragsbestätigung über die neue mögliche Lieferzeit informiert.
  3. Bei speziellen Angeboten, die mit einem Sonderpreis kalkuliert wurden oder spezielle Vereinbarungen mit dem Übersetzer getroffen wurden, gilt das Angebot nur solange der entsprechende Übersetzer noch verfügbar bzw. buchbar ist. Gleiches gilt für exotische und nicht alltägliche Sprachkombinationen, wo es nicht viele alternative Übersetzer gibt. 

§ 3 Berechnungsbasis

  1. Die Berechnung des Textvolumens und damit verbundene Preisberechnung erfolgt elektronisch. Wird nachträglich festgestellt, dass die automatische Erfassung des zu übersetzenden Textvolumens aufgrund technischer Gründe nicht genau erfolgen konnte (da z.B. der zu übersetzende Text Textfelder enthält, die von der Erfassungssoftware nicht als zu übersetzender Text anerkannt wird oder ein Format verwendet wird, dass online nicht in allen Fällen genau ausgezählt werden kann wie z.B. pdf- oder .xls- Format), ist die InvaTrans berechtigt, den Preis der Übersetzung dem tatsächlichen Textvolumen entsprechend anzupassen.
  2. Die Tarife für Übersetzungen basieren normalerweise auf einem Tarif pro Wort oder Normzeile. Eine Normzeile umfasst 55 Anschläge inklusive Leerschläge. Ausschlaggebend für die Berechnung des Textvolumens ist der Ausgangstext. Die weiteren Dienstleistungen wie z.B. Korrektorat, Lektorat, Sprachadaption, Revision, etc. werden nach Stundenaufwand abgerechnet.
  3. Bei Grafikformaten (InDesign, FrameMaker) etc. wird nur der sichtbare Text als Textvolumen mitgezählt. Nicht auf den ersten Blick sichtbare Texte in versteckten oder nicht freigegebenen Ebenen etc. müssen vom Kunden bei Auftragsbeginn erwähnt werden – ansonsten werden diese Texte nicht berücksichtigt.
     

§ 4 Leistungsumfang

  1. InvaTrans verpflichtet sich, einen vom Auftraggeber in Auftrag gegebenen Text sach- und fachgerecht in der gewünschten Sprache wiederzugeben und dafür zu sorgen, dass in der Übersetzung keinerlei inhaltliche Veränderungen, Kürzungen oder Zusätze vorgenommen werden. InvaTrans trägt dafür Sorge, dass Übersetzungen in Bezug auf den Originaltext wörtlich bzw. sinngemäss und mentalitätstreu nach den allgemeingültigen Qualitätsmassstäben der Übersetzungsbranche vorgenommen werden.
  2. Individuelle Fachterminologie (Corporate Wording), die der Auftraggeber angelegt hat, wird bei der Anfertigung der Übersetzung berücksichtigt, wenn Sie bei Auftragserteilung vollständig zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten werden Fachausdrücke nach den allgemeinen Qualitätsmassstäben bzw. wie allgemein gebräuchlich übersetzt.
  3. Zur Berücksichtigung der Terminologie kann uns der Auftraggeber auch alte Übersetzungen inkl. dazu gehörenden Ausgangstext zustellen. Dies kann jedoch nur kostenlos berücksichtigt werden, wenn diese automatisiert in ein CAT-Tool eingelesen und daraus ein Translation Memory erstellt werden kann. 
  4. Der Kunde muss VOR Auftragsbeginn InvaTrans mitteilen, für welches Land der übersetzte Text benötigt wird.  InvaTrans wird dann eine lokalisierte Übersetzung erstellen wie z.B. Übersetzung für die Westschweiz mit CH-Französisch durch einen Westschweizer ODER US-Englisch für Amerika, die dann durch einen Amerikaner übersetzt wird. Wird InvaTrans keine Lokalisierung mitgeteilt, wird der Auftrag durch einen Standard-Übersetzer ausgeführt. 
  5. Wenn der Kunde bei Auftragsbeginn Dokument-Typen zustellt, die vom Übersetzer direkt bearbeiten werden wie z.B. Office-Files (Word, Excel, PowerPoint, TXT), erhält er es fix fertig formatiert im selben Dokument-Typ wieder zurück. Ausgenommen von dieser Regelung sind im Dokument enthaltene Grafiken, gesperrte Textelemente etc. Wird der Text dagegen in einem Format angeliefert, dass nicht direkt bearbeitet werden kann wie z.B. PDF, Bilder, Texte per Post in Papierform, Webseiten (HTML etc.), wird der übersetzte Text grob formatiert als Wordfile zurück geliefert. Im Vorfeld kann jedoch auch eine direkte Bearbeitung von Grafikfiles wie z.B. InDesign, FrameMaker etc. vereinbart werden. In diesem Fall wird der übersetzte Text anschliessend gegen einen Aufpreis von einem Grafiker fix fertig formatiert ins Layout eingefügt.
  6. Enthält das zu übersetzende Dokument Bilder mit Textinhalt oder Bildlegenden, die der Auftraggeber ebenfalls zum Übersetzen wünscht, muss dies bei Auftragsbeginn explizit vereinbart werden. Ansonsten gilt nur der normale Text in einem Dokument als beauftragt. Der Preisrechner auf der Homepage von InvaTrans berechnet nur Texte. Etwaige Bilder mit Textinhalt, die ebenfalls übersetzt werden sollen, bedürfen allenfalls einer Nachberechnung.
     

§ 5 Gewährleistung/ Mängelrüge & Nachbesserung

  1. InvaTrans gewährleistet, ihre Leistungen so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzen und nicht mit Mängel behaftet sind, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
  2. Allfällige Mängel muss der Auftraggeber der InvaTrans unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Abnahme der Leistung schriftlich unter Angabe der Mängel mitteilen bzw. rügen. Dabei muss die Mängelrüge eindeutige Kommentare bezüglich der beanstandeten Passagen oder Begriffe enthalten und sich auf aussagekräftige Beispiele stützen. Unterbleibt eine Mängelrüge, gilt die Übersetzung als vertragsmässig erbracht.
  3. Bei einer gerechtfertigten Mängelrüge hat der Auftraggeber der InvaTrans eine angemessene Nachfrist zur unentgeltlichen Nachbesserung zu gewähren. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Nachbesserung, wenn die Abweichung vom Auftraggeber z.B. durch unrichtige bzw. unvollständige Informationen oder fehlerhafte / nachträglich abgeänderte Quelltexte ausgelöst wurde.
  4. Wenn der Kunde der InvaTrans keine Frist für eine Nachbesserung gewährt und es selber korrigiert, wird ein Preisnachlass nur bei groben nachweislichen Übersetzungsfehlern gewährt. 
  5. Sendet uns der Kunden im Zuge einer Mängelrüge eine überarbeitete Übersetzung zwecks Stellungnahme zu, wird InvaTrans innert kürzester Frist Stellung zu den Korrekturen nehmen.
  6. Stellt es sich heraus, dass die Korrekturen ungerechtfertigt sind, wird InvaTrans den Aufwand vom Qualitätsmanagement für die Analyse der Korrekturen, Ausarbeitung der Stellungnahme, Erstellung allfälliger neuer Übersetzungsfassung dem Kunden in Rechnung stellen. 
  7. Wenn der Kunde Fachexperte in dem zu übersetzenden Fachbereich ist, werden schwierige Fachtexe vorab dem Kunden zu Kontrolle und Finalisierung zugestellt. Die Finalisierung eines Fachtextes läuft in diesem Fall durch Kunden ab, der anhand seiner Fachkenntnisse der Experte ist. Der Kunde kann dann mit TrackChanges sämtliche Änderungswünsche bzw. Änderungsvorschläge markieren und uns zur Kontrolle zustellen. Der Übersetzer gleicht dann in 1x Korrekturlauf sämtliche Änderungswünsche mit dem Ausgangstext ab und erstellt dann eine finale Version.

§ 6 Transkription von fremdsprachigem Alphabet ins lateinische Alphabet

  1. Bei der Transkription von einem fremdsprachigen Alphabet (z.B. Kyrill, Asiatisch, Griechisch etc.) ins lateinische Alphabet gibt es bei Eigennamen oft mehrere mögliche Schreibweisen wie z.B. Meier, Mayer, Maier etc. Der Kunde muss daher bei Dokumenten wo Eigennamen vorkommen, dem Projektmanager die korrekte Schreibweise der Eigennamen mitteilen oder eine Passkopie zustellen.
     

§ 7 Haftung / Haftungsbeschränkung

  1. InvaTrans haftet für Schäden, die nachweislich durch eine fehlerhafte Auftragserfüllung durch InvaTrans unmittelbar entstanden sind, bis zur Höhe des Auftragswertes oder maximal in der Höhe Betriebshaftpflichtversicherung.
  2. Es besteht kein Schadenersatzanspruch gegenüber der InvaTrans, aus Vertrag, aus Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Vertragsverletzung sowie Verzug, es sei denn, es liege Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Haftung für Hilfspersonen ist in jedem Fall ausgeschlossen.
  3. Bei Leistungsausfällen/ – verzögerungen aufgrund unvorhersehbarer Probleme/ Ereignisse/ Zusatzaufwände oder infolge höherer Gewalt, Unfall/Krankheit Übersetzer sowie bei Ausfall von Kommunikationsnetzen (Netzwerke, Internet-Provider, E-Mail-Server, Telefon etc.) oder verspätete Zustellungen der Post (In-Ausland) wird keine Haftung durch InvaTrans übernommen.
  4. Dokumente die bei Dolmetschertermine vorab als Vorbereitung dem Dolmetscher zur Verfügung gestellt werden, dürfen nachträglich nicht ohne Kenntnisse des Dolmetscher kurzfristig nochmals verändert werden. Wird beim Dolmetschen eines Vertages nachträglich ohne Kenntnisse des Dolmetschers der Inhalt des Vertrages geändert, hat der Dolmetscher das Recht die Unterzeichnung der Vollständigkeit/Korrektheit zu verweigern und haftet nicht für allfällige Falschübersetzung. 
     

§ 8 Geheimhaltungsverpflichtung

  1. Jegliche Aufträge sowie bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse werden von InvaTrans und allfälligen von InvaTrans mit der Auftragsausführung betrauten Dritten vertraulich behandelt. Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
     

§ 9 Einlösen Gutscheine

  1. Gutscheine können gegen Mitteilung der entsprechenden Gutschein-Nr. bei einem neuen Auftrag entsprechend eingelöst werden.
  2. Systembedingt muss die Gutschein-Nr. immer vor Auftragsbeginn mitgeteilt werden. Wenn der Auftrag bereits in Bearbeitung oder abgeschlossen ist, kann die Gutschein-Nr. nicht mehr berücksichtigt werden.
  3. Gutscheine sind nicht kumulierbar d.h. pro Auftrag kann nur 1 Gutschein eingelöst werden.
  4. Die Gutschein-Nr. ist auf eine bestimmte Person ausgestellt und nicht übertragbar. Wenn die entsprechende Person jedoch nicht mehr in der Firma arbeitet, darf der Gutschein innerhalb der Firma weitergegeben werden.
  5. Gutscheine sind in der Regel nach dem Erhalt 1 Jahr gültig - ausser die Gutscheine wurden in einer Marketing-Kampagne mit beschränkter Laufzeit ausgegeben (in dem Fall steht das Ablauf-Datum auf dem Gutschein drauf).
  6. Ein Gutschein kann nicht eingelöst werden, wenn der Auftragswert geringer wieder der Gutscheinwert ist.
     

§ 10 Auftragsannullierung / Auslieferungsstopp

  1. Sämtlich bei InvaTrans aufgegebenen Aufträge (Übersetzung, Korrektor, Lektorat etc.) können durch den Auftraggeber jederzeit annulliert werden. Der Auftraggeber hat für die bis zum Annullierungszeitpunkt entstandenen Kosten, min. jedoch 30% der Auftragssumme, Rechnung zu tragen.
  2. Bei Dolmetscher-Einsätze variieren die Stornokosten je nach gebuchten Dolmetscher und je nach Dolmetscherart (Telefondolmetscher, Konferenzdolmetschen, Gerichtsdolmetschen etc.) und werden im Dolmetschervertrag geregelt. Wenn nichts speziell vereinbar wurde, gelten folgende Stornogebühren:
    - Storno bis 2 Wochen vor Event: kostenlos
    - Storno bis 1 Woche vor Event: 30% der vereinbarten Honorar fällig
    - Storno bis 48h vor Event 50% der vereinbarten Honorar fällig  
    - Storno bis 24h vor Event 70% der vereinbarten Honorar fällig
    - Storno früher wie 24h vor Event: 100% der vereinbarten Honorar fällig
  3. InvaTrans behält das Recht vor, einen Auftrag zurück zu behalten, wenn ein Kunde eine oder mehrere alte Rechnung/en trotz mehreren Zahlungsaufforderungen noch nicht beglichen hat. Der Kunde wird jedoch vorher rechtzeitig informiert, so dass der Kunde die Möglichkeit hat, die Restschuld zu begleichen ohne die eigentliche Lieferzeit des aktuellen Auftrages zu gefährden.

§ 11 Geistiges Eigentum

  1. Bis zur vollständigen Bezahlung eines Auftrages, bleiben die Übersetzungen von Rechts wegen das Eigentum der InvaTrans. Mit der Rechnungsbegleichung geht das Eigentum an den Kunden über.
  2. Wird die Rechnung des Auftrages nicht bezahlt, bleiben die von InvaTrans übersetzen Dokumente das geistige Eigentum der InvaTrans und können für eigene Zwecke weiterverwendet werden.
     

§ 12 Archivierung der Unterlagen

  1. Unterlagen, die vom Auftraggeber als Hilfe (Referenzmaterial) für die Übersetzung zur Verfügung gestellt wurden, werden nach der Fertigstellung oder Kündigung unverzüglich und unaufgefordert zurückgegeben. Die im Rahmen des Auftrages erhalten Texte (Quelltexte) sowie die fertige Übersetzung verbleiben in elektronischer Version zu Zwecken der Archivierung bei InvaTrans gespeichert. Wenn der Auftrag vollständig bezahlt und die Eigentumsrechte der Übersetzungen an den Kunden übergegangen sind, kann der Kunde eine Löschung seiner Daten verlangen.
     

§ 13 Abwerbungsverbot

  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine bei der InvaTrans tätigen Übersetzer/Dienstleister (auch extern von InvaTrans beauftragte Übersetzer) abzuwerben. Diese Vereinbarung gilt für die Dauer der Zusammenarbeit und bis 12 Monate nach Beendigung der Zusammenarbeit. Bei Verstoss gegen diese Vereinbarung hat der Auftraggeber eine Konventionalstrafe von CHF 20'000.- zu bezahlen.
     

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtstand ist St.Gallen.
     

§ 15 Schlussbestimmung

  1. Unwirksame bzw. nichtige Bestimmungen sind sinngemäss durch einschlägige gesetzliche Bestimmungen zu ersetzen und haben keine Auswirkung auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Gleiches gilt auch für eine Regelungslücke.

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